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geringstes Gebot

Begriff im Zwangsversteigerungsverfahren. Um bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken die Verschleuderung zu vermeiden und die dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte zu sichern (Deckungsgrundsatz und Übernahmegrundsatz), wird nur ein Gebot zugelassen, durch das diese Rechte sowie die Kosten des Verfahrens gedeckt werden (§ 44 ZVG). Das g. geringstes Gebot des Erstehers besteht demnach a) aus den bestehenbleibenden Rechten (erscheinen nicht ausdrücklich im Gebot) und b) aus dem Bargebot (Betrag, den Bieter mindestens bieten und ggf. im Verteilungstermin bar zahlen muß).

 

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