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Unternehmerpfandrecht

beim Werkvertrag dem Unternehmer zustehendes gesetzliches Pfandrecht, das wegen aller Forderungen aus dem Werkvertrag an den vom Unternehmer hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers besteht, falls sie im Besitz des Unternehmers sind (§ 647 BGB). - Das Unternehmerpfandrecht erlischt, wenn der Unternehmer die Sache dem Besteller zurückgibt (§§ 1253, 1257 BGB).

 

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