Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Verbraucherinsolvenz

gesondertes Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben nach der am 1. 1. 1999 in Kraft tretenden Insolvenzordnung (§§ 304-314 InsO).
I. Regelungsgrund: Das allgemeine Insolvenzverfahren ist auf Unternehmensinsolvenz zugeschnitten und trägt den besonderen Bedürfnissen von Verbraucher- und sonstigen Kleininsolvenzen nur unzureichend Rechnung. Einvernehmliche Schuldenbereinigungsverfahren sollen gefördert werden.
II. Voraussetzungen: Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Unterlagen vorzulegen: 1. eine von einer geeigneten Stelle oder Person (z. B. Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) ausgestellte Bescheinigung, aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate versucht wurde; 2. eine Erklärung, ob Restschuldbefreiung beantragt wird; 3. ein Verzeichnis über vorhandenes Vermögen und Einkommen, Gläubiger und bestehende Forderungen, sowie die Erklärung, daß die Angaben vollständig und richtig sind; 4. ein Schuldenbereinigungsplan (§ 305 InsO).
III. Verfahren: Das Insolvenzgericht stellt die Verzeichnisse und den Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zu (§ 307 InsO), die binnen einer Notfrist von einem Monat Stellung nehmen können (§ 307 InsO). Werden Einwendungen nicht erhoben, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen (§ 308 Abs. 1 InsO). Wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger nach Anzahl und Forderungshöhe dem Plan zugestimmt haben, ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen die Einwendung durch eine Zustimmung (§ 309 InsO). Andernfalls ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren (§§ 311-314 InsO, z. B. kein Insolvenzplan, vereinfachte Verteilung) durchzuführen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Verbrauchergeldparität
Verbraucherjurymethode

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Nachfeststellung | Hauptbetrieb | Merkposten | Folgesteuern | quarter (q)
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum