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Vollstreckungsschuldner

im Steuerrecht derjenige, der nach den Steuergesetzen zur Zahlung der Schuld verpflichtet ist oder neben dem Schuldner persönlich in Anspruch genommen werden kann (§§ 191, 253 AO). Zur Vorbereitung der Vollstreckung können diese Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldner ermitteln. Der Finanzbehörde bekannte und nach § 30 AO geschützte Daten darf sie bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerliche Nebenleistungen verwenden, wenn sie diese bei letztgenannten verwenden darf (§ 249 II AO). - Vgl. auch Beitreibung, Zwangsvollstreckung, Haftung.

 

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