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von-Haus-zu-Haus-Klausel

in der Transportversicherung von Waren übliche Vereinbarung über die Versicherungsdauer. Die Versicherung beginnt mit der Entfernung der Güter vom bisherigen Aufbewahrungsort und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter beim Empfänger an die zur Aufbewahrung bestimmte Stelle gebracht werden, spätestens nach Ablauf bedingungsgemäßer Fristen (§ 124 Nr. 5 ADS 1984, § 5 ADB). - Vorteilhaft bei gemischten Reisen, bei denen nacheinander mehrere Unternehmen des Verkehrsgewerbes tätig werden.

 

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