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Vorlegungsanspruch

Anspruch auf Vorlegung einer in fremdem Besitz befindlichen Urkunde zur Einsichtnahme. Anspruchsberechtigt ist nach § 810 BGB derjenige, der ein rechtliches Interesse an der Vorlegung hat, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen gepflogen worden sind. - Die Vorlegung erfolgt dort, wo die Urkunde sich befindet. - Die Kosten hat der die Vorlegung Verlangende zu tragen (§ 811 BGB).

 

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