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Widerstand gegen die Staatsgewalt

Widerstand gegen in rechtmäßiger Amtsausübung vollstreckende Amtsträger oder Hilfspersonen durch Gewalt, Bedrohung mit Gewalt oder tätlichen Angriff. Vergehen nach § 113 StGB. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe.

 

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