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Wohnungsgrundbuch

öffentliches, bei dem Grundbuchamt geführtes Register, in das Wohnungseigentum nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15. 3. 1951 (BGBl I, 175, ber. 209) m. spät. Änd. entsprechend Grundstücke im allgemeinen ins Grundbuch eingetragen werden, um alle bestehenden Rechte an Eigentumswohnungen zu offenbaren. Für jeden Miteigentumsanteil wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt, auf dem das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen sind (§ 7 I WEG). Anlegen und Führen des W., das auch elektronisch geführt werden kann, regelt die Wohnungsgrundbuchführung vom 24. 1. 1995 (BGBl I 134).

 

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