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Wohnungsmodernisierung

nach dem Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz i. d. F. vom 12. 7. 1978, BGBl I 993) m. spät. Änd. durch Bund und Länder geförderte Maßnahmen a) um die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit guten und preiswürdigen Wohnungen zu verbessern und dadurch zur Erhaltung von Städten und Gemeinden beizutragen; b) zur Einsparung von Heizenergie in Wohnungen. Wohnungsmodernisierung und Energieeinsparung werden als eine öffentliche Daueraufgabe angesehen. Nach § 541 b BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume, der sonstigen Teile des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie zu dulden, es sei denn, daß die Maßnahmen eine für ihn nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten. Dabei ist die zu erwartende Mieterhöhung nicht zu berücksichtigen, wenn die gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einen Zustand versetzt werden, wie er allgemein üblich ist. Zwei Monate vor Beginn der Maßnahme ist Art, Umfang, Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen. Mieter hat Kündigungsrecht. Vermieter kann die Kosten der Modernisierung nach § 3 Miethöhegesetz umlegen.

 

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