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Anschluß- und Benutzerzwang

1. Begriff: Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Leistungen insbes. gemeindlicher öffentlicher Unternehmen. Der A.- u. B. zielt auf die tatsächliche Inanspruchnahme der angebotenen Leistung ab und untersagt die Benutzung anderer, demselben Zweck dienender Alternativen. - 2. Voraussetzung ist ein dringendes öffentliches Interesse (z. B. Trinkwasserversorgung, Kanalisation, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung). - 3. Anordnung eines A.- u. B.: Grundlage für die Anordnung auf Gemeindeebene sind die Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer. A.- u. B. ist durch Satzung einzuführen und kann auf Teilgebiete der Gemeinde und/oder auf einzelne Personengruppen oder Grundstücke beschränkt werden.

 

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