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Anschluß- und Versorgungspflicht

1. Begriff: eine sich aus dem Konzessionsvertrag ergebende Verpflichtung eines Versorgungsbetriebes, jedermann an das Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Die Verpflichtung bedeutet, im Versorgungsgebiet ein leistungsfähiges Versorgungsnetz zu errichten und zu unterhalten. - 2. A.- u. V. steht ein einklagbarer Anspruch jedes potentiellen Abnehmers im Versorgungsgebiet gegenüber. - 3. Die Regelung der A.- u. V. erfolgt in den Verordnungen über die allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung von Tarifkunden weitgehend einheitlich.

 

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