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Konzessionsvertrag

Vertrag, durch den eine Gebietskörperschaft einem Versorgungs- oder Verkehrsunternehmen das ausschließliche Recht einräumt, die Einwohner mit Strom, Gas, Wasser oder Verkehrsleistung zu versorgen und dabei erlaubt, öffentliche Straßen, Plätze etc. für die Verlegung der Verkehrswege bzw. Versorgungsleitungen zu benutzen.Wesentliche Inhalte des Konzessionsvertrag sind: (1) Einräumung des ausschließlichen Wegebenutzungsrechts zugunsten des Versorgungsunternehmens, bei gleichzeitigem Verzicht der Gemeinde auf eine anderweitige Regelung der Versorgung; (2) Verpflichtung des Versorgungsunternehmens, die Gemeinde und ihre Einwohner entsprechend zu versorgen; (3) Verpflichtung des Versorgungsunternehmens, an der Aufstellung und Umsetzung eines gemeindlichen Versorgungskonzeptes mitzuwirken, insbes. auch die erforderlichen Informationen der Kommune zur Verfügung zu stellen; (4) im Falle des Konzessionsvertrag mit Energieversorgungsunternehmen vertragliche Absicherung des kommunalen Rechts auf Errichtung von Eigenerzeugnisanlagen (z. B. Kraft-Wärme-Kopplung, Klär- und Deponiegasnutzung, regenerative Energien) verbunden mit der Verpflichtung seitens des Versorgungsunternehmens, Überschußenergien in das öffentliche Netz zu übernehmen und der Gemeinde angemessen zu vergüten (Grundlage: Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz - Stromeinspeisungsgesetz vom 7. 12. 1990); (5) gegenseitig Abstimmungs-, Fürsorge- und Obhutspflichten einschließlich der Gewährleistungspflichten; (6) Vereinbarung über Folgepflicht und Kostenverteilung im Rahmen der Änderung öffentlicher Verkehrsräume; (7) Höhe der Konzessionsabgabe; (8) Festlegung der sog. Endschaftsbestimmungen, d. h. jener Bestimmungen, die eine mögliche spätere Übernahme der Versorgung und der dafür genutzten Anlagen durch die Kommune nach Ablauf des Konzessionsvertrag regeln und hierbei insbes. die Ausgestaltung einer Kaufpreisformel sowie (9) Festlegung der Laufzeit (maximal 20 Jahre). - Der Konzessionsvertrag für Energieversorgungsunternehmen muß sich an der neuen Konzessionsabgaben-Verordnung vom 9. 1. 1992 orientieren. Der Konzessionsvertrag ist nach § 103 I GWB vom Kartellverbot freigestellt. Im Zuge der Deregulierung/Liberalisierung der Strom- und Gasversorgung (Energiepolitik) soll das durch den Konzessionsvertrag bisher gewährte Exklusivrecht der Versorgung aufgehoben werden durch Umwandlung des ausschließlichen in ein einfaches Wegerecht.

 

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