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Konzessionsabgabe

Entgelt, das ein Nahverkehrsunternehmen oder ein Versorgungsunternehmen an eine Gebietskörperschaft (Gemeinde, Gemeindeverband, Zweckverband) für die Nutzung der Verkehrsräume, zur Verlegung von Verkehrsräumen bzw. Versorgungsleistungen und/oder für den Verzicht auf eine anderweitige Regelung der Versorgung im Gebiet der Gebietskörperschaft entrichten muß. Konzessionsabgabe ist mit einem Gesamtvolumen von ca. 6 Mrd. DM jährlich von erheblicher finanzwirtschaftlicher Bedeutung für die Kommunen. Rechtsgrundlage ist für Strom und Gas die Verordnung über Konzessionsabgabe für Strom und Gas bzw. für Wasser die Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben. Grundsätzlich haben alle Gemeinden das Recht, Konzessionsabgaben in einem Konzessionsvertrag zu vereinbaren und auch zu verlangen, allerdings sind nach Gemeindegrößenklassen gestaffelte prozentuale Höchstsätze zu berücksichtigen. Für Strom und Gas ist eine Festbetragsregelung getroffen, die den Zuwachs der Konzessionsabgabe von der Preisentwicklung abkoppelt. Z. B. sind folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde Strom nach § 2 II KAV vorgesehen: bis 25 000 Einwohner 2,60 Pfennig, bis 100 000 Einwohner 3,12 Pfennig, bis 500 000 Einwohner 3,91 Pfennig, über 500 000 Einwohner 4,69 Pfennig. Ein Problem liegt in der Laufzeit des Konzessionsvertrages. Kartellrechtlich gilt eine Höchstlaufzeitregelung von 20 Jahren (bis 1980 zur sog. 4. Kartellgesetznovelle waren Laufzeiten zwischen 40 und 70 Jahren üblich), deren Ausschöpfung die einzelne Gemeinde üblicherweise darin stark eingrenzt, Optionen für die Zukunft, etwa bei der Energieversorgung, offen zu halten.

 

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