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Ausfuhrpreisbestimmung

entsprechend der im Rahmen der OECD empfohlenen Regelung (§ 9 II AWG), daß im Ausfuhrgeschäft der Ausführer unter Berücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit die Preise so gestalten soll, daß schädliche Auswirkungen, insbes. Abwehrmaßnahmen des Käufer- oder Verbrauchslandes vermieden werden. - Vgl. auch Ausfuhrverträge, Exportpreisprüfung.

 

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