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Benachrichtigungspflicht

Notifikationspflicht.
I. Wechselrecht: Pflicht des Wechselinhabers bei Unterbleiben der Annahme oder Zahlung zur Benachrichtigung gewisser aus dem Wechsel verpflichteter Personen (Art. 45 I WG). - 1. Erfüllung: Die Benachrichtigung (Notanzeige) an den unmittelbar vorhergehenden Indossanten und den Aussteller sowie Bürgen hat innerhalb von vier Tagen nach Erhebung des Wechselprotests oder im Fall des Vermerks "ohne Kosten" nach der Vorlegung zu erfolgen. (Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Benachrichtigung am 4. Tage zur Post gegeben wird.) Ist die Anschrift des Ausstellers auf dem Wechsel nicht angegeben, so entfällt Benachrichtigungspflicht Jeder Indossant muß binnen zwei Werktagen die Nachricht weitergeben. Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden (vielfach telegrafisch), auch durch bloße Rücksendung des Wechsels. Benachrichtigungspflicht besteht für den Inhaber auch, wenn die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung durch höhere Gewalt nicht möglich ist, an den unmittelbaren Vormann. - 2. Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, muß den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon benachrichtigen. - 3. Wer die Benachrichtigungspflicht versäumt, verliert nicht seine Rechte zum Rückgriff, haftet aber den Vormännern für dadurch entstandenen Schaden.
II. Scheckrecht: Es gelten die gleichen Regelungen (Art. 42 I ScheckG); in der Praxis wird die Benachrichtigungspflicht nach den Scheckbedingungen der Banken von der bezogenen Bank übernommen.
III. Handelsrecht: Der Handelsvertreter hat unverzügliche Mitteilung an den Geschäftsherrn über Abschluß oder Vermittlung von Geschäften sowie über alle ihm bekannt gewordenen wesentlichen Tatsachen (z. Benachrichtigungspflicht über veränderte Kreditwürdigkeit des Dritten) zu erstatten (§ 86 II HGB).

 

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