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Betäubungsmittelgesetz (BtmG)

Gesetz i. d. F. vom 1. 3. 1994 (BGBl I 358) m. spät. Änd. Der Zweck des Gesetzes ist doppelter Natur: die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und daneben den Mißbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen oder Erhalten der Btm-Abhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen. Das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) ordnet strenge behördliche Kontrolle (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) für Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, Inverkehrbringen und Erwerb von Betäubungsmitteln an. Zu den Betäubungsmitteln gehören u. a. Opium, Morphine, Kokain, Cannabis (Haschisch). Erwerb, ihre Abgabe oder Veräußerung ist nur aufgrund besonderer Bezugsscheine zulässig. Arzneimittel, die Betäubungsmittel sind oder enthalten, sind verschreibungspflichtig. Zuwiderhandlungen sind als Straftaten mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen bedroht, als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen. Daneben kann auf Einziehung erkannt werden. - Ergänzt wird das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) durch verschiedene VO, so 1. Betäubungsmittelrechts-ÄnderungsVO vom 6. 8. 1984 (BGBl 1081), 4. Betäubungsmittelrechts-ÄnderungsVO vom 23. 12. 1992 (BGBl I 2483), Betäubungsmittel-AußenhandelsVO vom 16. 12. 1981 (BGBl I 1420) m. spät. Änd., Betäubungsmittel-BinnenhandelsVO vom 16. 12. 1981 (BGBl I 1425) m. spät. Änd., Betäubungsmittel-VerschreibungsVO i. d. F. vom 16. 9. 1993 (BGBl I 1637) m. spät. Änd. und Betäubungsmittel-KostenVO vom 16. 12. 1981 (BGBl I 1433) m. spät. Änd.

 

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