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Börsenordnung

für jede Börse durch den Börsenvorstand mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde zu erlassende Bestimmungen. Die Börsenordnung soll sicherstellen, daß die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Regelungen über: (1) Geschäftszweig der Börse, (2) Organisation der Börse (Börsenorganisation), (3) Veröffentlichung der Preise und Kurse. Bei der Wertpapierbörse zusätzlich Regelungen über: (1) Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle, (2) Berechtigung des Börsenvorstandes, die Umsätze zu veröffentlichen, (3) Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise (§ 4 BörsG).

 

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