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Computerbetrug

spezieller Tatbestand des Betruges. Tathandlung: Vermögensschädigung mit Bereicherungsabsicht durch Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf; auch unberechtigtes Abheben von Geld an einem ec-Geldautomaten mittels fremder ec-Scheckkarte und Eingabe der fremden Identifikationszahl. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Versuch ist strafbar (§ 263 a StGB).

 

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