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EDV-Systemprüfung

1. Bedeutung: Methode zur indirekten Prüfung der Funktionsfähigkeit der Buchführung. Bei Verwendung von EDV-Anlagen in der Buchführung erheblich geringere Fehlerhäufigkeit, es sei denn, das Verarbeitungsverfahren selbst ist fehlerhaft. Systemprüfung deshalb wichtiger als Einzelfallprüfung. - 2. Prüfungsinhalte: a) Prüfung der Programmdokumentation: Ob die EDV-Dokumentation geeignet ist, die Datenverarbeitung in der Unternehmung genügend nachzuweisen; ob sie über den Inhalt der Verarbeitungsprozesse informiert, damit die EDV-Buchführung unter Einbeziehung von Ein- und Ausgabedaten verständlich wird. Als nachprüfbar wird die EDV-Buchführung angesehen, wenn vorgelegt werden: Kontenplan, Problembeschreibungen und Datenflußpläne, detaillierte Programmablaufpläne mit einem Verzeichnis sämtlicher Programme, Regelung der Datenerfassung, Formularmuster der Eingabebelege und Listen, Satzaufbau der Stamm- und Bewegungsdaten, Verzeichnis der auszudruckenden Fehlernachrichten, Anweisung zur Fehlerbehandlung, Beschreibung der Kontroll- und Abstimmverfahren, Schlüsselverzeichnisse, Operator-Anweisungen, Anweisungen zur Datensicherung und zur Sicherung der ordnungsmäßigen Programmanwendung, Nachweis der Testbeispiele und -ergebnisse, Angaben über die jeweilige Gültigkeitsdauer der Unterlagen, Protokolle der Programmanwendungen, Nachweise bei Programmänderungen. - b) Prüfung des Verarbeitungsverfahrens anhand folgender Techniken: (1) Arbeitswiederholung: Für einzelne in sich geschlossene Arbeitsgebiete werden Programmabläufe wiederholt. Damit kann jedoch weder die Richtigkeit noch die effektive Verwendung des Programms bestätigt werden; nicht erklärbar ist auch, ob die Daten der Urbelege richtig und vollzählig auf die Datenträger übertragen wurden. Außerdem können Probleme technischer Art bedeutungsvoll sein, wenn z. B. bei integrierter Datenverarbeitung die gespeicherten Daten ohne Zwischenausdruck fortgeschrieben werden. (2) Testfallverfahren: Statt der tatsächlichen Eingabedaten werden konstruierte Abrechnungsdaten verarbeitet. Stimmen die dabei gewonnenen Ergebnisse mit den Ergebnissen einer Vorberechnung überein, so hat ordnungsmäßige Verarbeitung des Zahlenmaterials durch die Anlage stattgefunden. Der Prüfer muß die konstruierten Eingabedaten so aufbauen, daß die Funktionsfähigkeit der einzelnen Programminstruktionen sowie der sachliche Inhalt eines Programms und der Zusammenhang mit anderen Programmen des gleichen Arbeitsgebiets geprüft werden. Beweis der Richtigkeit des Programms kann nicht erbracht werden, sondern nur Nachweis, daß die konstruierten Eingabedaten nicht falsch verarbeitet wurden. Nicht alle möglichen Eingabedatenkombinationen können aufgrund der großen Anzahl durch Testfälle abgedeckt werden. (3) Sachlogische Programmprüfung: Verfolgung von einzelnen Programmschritten in Programmablaufplänen und -listen (kodierten Programmen). Aus dem detaillierten Programmablaufplan erfolgt i. d. R. das technische Programmieren (Kodieren); deshalb führen mit hoher Wahrscheinlichkeit alle logischen Fehler auch zu Fehlern im Programm. Es ist notwendig, den Programmablauf für verschiedene Eingabedatenkombinationen zu verfolgen und zu beurteilen, ob alle praktisch denkbaren Buchungsfälle berücksichtigt sind und ob der Programmablauf einen geschlossenen Kreislauf darstellt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Technik ist, daß der Prüfer über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und daß der Zeitaufwand nicht unangemessen hoch ist. - 3. Prüfungszeitpunkte: a) Prüfung bei Programmerstellung: Einbeziehung des Abschlußprüfers bereits bei der Konzipierung. - b) Prüfung vor Programmübernahme: Der Abschlußprüfer prüft vor der Übernahme eines Arbeitsgebietes in die EDV. - c) Prüfung nach Programmübernahme: Aufgrund eventueller Beanstandungen durch den Prüfer können bei Prüfung nach Einbeziehung eines Arbeitsgebietes in die EDV aufwendige Systemänderungen erforderlich werden. Deshalb i. d. R. weniger sinnvoll.

 

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