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Einkaufsgenossenschaft

1. Begriff: Zusammenschluß von Einzelhändlern in Form der Genossenschaft. Ursprünglich Selbsthilfeorganisationen des mittelständischen Einzelhandels zur Erhaltung der Selbständigkeit kleiner bzw. mittlerer Einzelhändler im Wettbewerb mit Warenhäusern und Konsumgenossenschaften. Form der Rückwärtsintegration: Die Genossenschaft bündelt die Einkäufe der Mitglieder und erzielt dadurch bessere Einkaufskonditionen (Zentraleinkauf). - Im Bereich des genossenschaftlichen Großhandels bedeutend: EDEKA-Genossenschaften, Rewe-Genossenschaften (RG). - Der genossenschaftliche Förderungsauftrag wurde teilweise umfassender ausgelegt und Einkaufsgenossenschaft entwickelten sich zu Full-Service-Kooperationen. Einkaufsgenossenschaft schlossen sich überregional zusammen und gründeten eine national tätige Zentrale, die mit ähnlich strukturierten Organisationen in internationalen Kooperationen zusammenarbeitet. - 2. Organe: Willensbildungsprozeß der klassischen Einkaufsgenossenschaft grundsätzlich von unten nach oben: Die Einzelhändler wählen auf ihrer Vertreterversammlung den Vorstand, den Aufsichtsrat und die beratenden Ausschüsse der auf der Großhandelsstufe tätigen regionalen Genossenschaften. Die Vertreter dieser Organisationen wählen wiederum die Willensbildungsorgane der nationalen Zentralen. Innerhalb der ihnen übertragenen Aufgaben sind die jeweiligen Willensbildungsorgane frei; Kontrolle über Ab- bzw. Wiederwahl sowie Verweigerung der Abnahme zentral eingekaufter Produkte durch die Basis, die Einzelhändler. - 3. In Einkaufsgenossenschaft bestehen keine Bezugsverpflichtungen der Mitglieder, daher sind sie keine Kartelle im Sinn von § 1 GWB. Inwieweit eine andere Beurteilung durch die Entwicklung in Richtung auf Full-Service-Kooperationen erforderlich ist, ist strittig.

 

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