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Einzelerlöse

(genauer: echte Einzelerlöse), spezifische Erlöse. 1. Begriff: Erlös, der einem sachlich und zeitlich eindeutig abgegrenzten Bezugsobjekt nach dem Identitätsprinzip eindeutig zugeordnet werden kann. - 2. Voraussetzungen für Vorliegen eines (echten) E.: a) Die betrachteten Absatzleistungen müssen in Mengen disponiert werden können, die nicht größer als das betreffende Bezugsobjekt sind. - b) Die Erlöse dürfen nicht von Absatz bzw. Lieferung anderer Leistungen oder Gegenseitigkeitsgeschäften abhängen. - c) Die Höhe des Erlöses für die betreffende Bezugsgröße muß unabhängig von Umsätzen gleicher oder anderer Güter sein. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich um einen Schein-Einzelerlös (Schein-Einzelkosten (-ausgaben, -einnahmen -erlöse, -verbräuche)), tatsächlich also um einen (echten) Gemeinerlös, der erst einem übergeordneten Leistungskomplex eindeutig zugerechnet werden kann. - 3. Zurechnung: Bei gegebener Rangfolge oder Entscheidungsfolge (aus Sicht des Kunden oder des Anbieters) kann oft mit Hilfe der Frage: Welcher Erlös fiele weg (entstünde zusätzlich), wenn das Bezugsobjekt nicht (zusätzlich) abgesetzt würde, eine differenziertere Zurechnung vorgenommen werden, als bei statischer Betrachtung (z. B. bei Mengenrabatten, Zubehör, Nebenleistungen). Analog zu den Einzelkosten sind die direkt erfaßten Einzelerlöse um die näherungsweise zugerechneten Teile der unechten Gemeinerlöse zu ergänzen und auch zwischen originären und aggregierten Einzelerlösen zu unterscheiden; originäre Einzelkosten (-ausgaben, -einnahmen, -erlöse, -verbräuche), aggregierte Einzelkosten (-ausgaben, -erlöse, -verbräuche). - Vgl. auch relative Einzelkosten (-ausgaben, -einnahmen, -erlöse, -verbräuche).

 

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