Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Erbverzichtsvertrag

zwischen einem künftig berufenen Erben bei Lebzeiten des Erblassers mit diesem geschlossener Vertrag (§§ 2346-2352 BGB). Zulässig zwischen Verwandten bzw. dem Ehegatten und dem künftigen Erblasser durch Vertrag, der öffentlicher Beurkundung bedarf. Anfechtung nach allgemeinen Grundsätzen möglich. Erbverzichtsvertrag bewirkt Verzicht auf Erbrecht und ggf. Pflichtteil bzw. Vermächtnis. Der Verzichtende wird behandelt, als ob er z. Zt. des Erbfalls nicht mehr lebte. - Praktisch kommt der Erbverzichtsvertrag u. a. in Verbindung mit Abfindung vor, deshalb erstreckt sich der Verzicht i. d. R. auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Auch der unentgeltliche Erbverzichtsvertrag ist keine Schenkung, bedarf aber öffentlicher Beurkundung.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Erbvertrag
Erdgassteuer

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Logistikleistungsrechnung | Rechnungszins | Mischfinanzierung | Antitrust-Bewegung | Familienpolitik
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum