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Erwerb von Todes wegen

Begriff nach § 3 ErbStG: a) Der Erwerb durch Erbfall, Erbersatzanspruch, Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs; b) der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall; c) die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften Anwendung finden; d) der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird (Lebensversicherungen). - Steuerliche Behandlung: Vgl. Erbschaftsteuer, einmalige Vermögensanfälle.

 

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