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Europa-Abkommen (E -A )

1. Begriff: Besondere Form von Assoziierungsabkommen der Europäischen Union (EU) nach Maßgabe von Art. 238 EG-Vertrag mit mittel- und osteuropäischen Reformstaaten. In Kraft getreten sind solche Abkommen mit Ungarn (1994), Polen (1994), Slowakei (1995), Tschechien (1995), Bulgarien (1995), Rumänien (1995). Am 12. 6. 1995 wurde jeweils ein E.-A. mit Estland, Lettland und Litauen geschlossen. Mit Slowenien wurde der Text eines solchen Abkommen am 15. 6. 1996 paraphiert. Die Assoziierung von Estland, Lettland, Litauen und Slowenien bedarf noch der Ratifizierung in die Mitgliedstaaten. - 2. Ratifizierung: Weil die E.-A. sich auch auf Regelungsbereiche erstrecken, die nicht in den Kompetenzrahmen der EU-Organe fallen, müssen die Abkommen zur Erlangung der Gültigkeit auch von jedem Mitgliedsland der EU ratifiziert werden. Wegen der Alleinzuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften (EG) in Handelsfragen wurde der handelspolitische Teil der E.-A. stets schon vor der mitgliedstaatlichen Ratifikation durch ein sog. Interimsabkommen in Kraft gesetzt, welches dann später durch die E.-A. abgelöst wurde bzw. wird. - 3. Zweck der E.-A. ist es, den marktwirtschaftlichen Transformationsprozeß in den betreffenden osteuropäischen Reformstaaten zu fördern und ihre Volkswirtschaften schrittweise an die EU heranzuführen. Die Abkommen enthalten demzufolge für die Reformstaaten zum einen eine Beitrittsperspektive, jedoch keine Beitrittszusage. Die generellen Beitrittsvoraussetzungen wurden durch Beschluß des Europäischen Rats vom 21./22.6.1993 (Kopenhagen) festgelegt; ein Anfang Mai 1995 von der Europäischen Kommission vorgelegtes Weißbuch beinhaltet die im einzelnen zu schaffenden Beitrittsvoraussetzungen. Zum anderen ist es das mittelfristige handelspolitische Ziel der E.-A., die schrittweise Einführung einer Freihandelszone für gewerbliche Güter zwischen den Beteiligten vorzubereiten. Die Marktöffnung der EU für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist nur partieller Natur. Die Handelsliberalisierung im gewerblich-industriellen Bereich erfolgt asymmetrisch: Die EU wird (mit Ausnahme weniger "sensibler" Produkte) ihre Handelsbarrieren innerhalb von fünf Jahren vollständig abbauen; in umgekehrter Richtung wird die Liberalisierung binnen zehn Jahren erfolgen. - Die E.-A. beinhalten ferner: Regelungen zur industriellen Kooperation, zum Niederlassungsrecht von Unternehmen und Selbständigen, Bestimmungen für Wanderarbeitnehmer, Verpflichtungen der Reformstaaten zur schrittweisen Rechtsangleichung sowie Leitlinien für die beiderseitige politische, wirtschaftliche, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit.

 

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