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Fälligkeitsprinzip

mit der Haushaltsreform von 1969 eingeführter Grundsatz der Kassenwirksamkeit. Nur solche Einnahmen und Ausgaben dürfen in den Haushaltsplan eingestellt werden, die auch in dem betreffenden Haushaltsjahr fällig werden. Durch die Plandarstellung der reinen Geldbewegungen soll die ökonomische Transparenz des Haushaltsplans gefördert werden. Das Fälligkeitsprinzip führt zu einer klaren Trennung von Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen.

 

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