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Föderalismus

1. Begriff: Politisches Strukturprinzip, nach dem sich ein Gemeinwesen aus mehreren, ihre Entscheidungen abstimmenden, aber ihre Eigenständigkeit bewahrenden Gemeinschaften zusammensetzen soll ("Einheit in der Vielfalt"). - Bei einer nach regionaler Ausdehnung und/oder funktionaler Zuständigkeit abgestuften Abgrenzung der Gemeinschaften wird dann eine Aufgabenverteilung gemäß dem Subsidiaritätsprinzip möglich, bei der die Vorteile kleinerer Gemeinschaften mit denen größerer kombiniert werden können (ökonomische Theorie des Föderalismus; vgl. auch ökonomische Theorie des Clubs.) - 2. Die Bundesrep. D. ist eine Föderation (Bundesstaat, Art. 20 I GG) mit Bund, Ländern und Gemeinden als föderalen Ebenen (die Gemeinden werden verfassungsrechtlich als Bestandteile der Länderebene betrachtet) und funktional abgegrenzten Parafisci (insbes. Sozialversicherungsträger); öffentliche Aufgabenträger. Zuständigkeiten der einzelnen Ebenen sowie Art der Zusammenarbeit (kooperativer Föderalismus) sind prinzipiell in der Finanzverfassung festgelegt, wobei zwischen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungs- bzw. Ertragshoheit unterschieden wird.

 

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