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Gemeinlastprinzip

1. Begriff: Grundsatz der Umweltpolitik, nach dem die Kosten der Umweltbelastung, Umweltqualitätsverbesserung und Beseitigung von Umweltbelastungen nicht den Personen, Gütern oder Verfahren zugerechnet werden, von denen Umweltbelastungen ausgehen, sondern gesellschaftlichen Gruppen (Fondslösungen) oder den Gebietskörperschaften (öffentliche Haushalte) und damit der Allgemeinheit. Üblicherweise inzidieren die genannten Kosten bei gemeinlastorientierter Zurechnung, unabhängig von der individuellen, einzelwirtschaftlichen Inanspruchnahme der Umwelt, bei einer Steuerfinanzierung z. B. nach der individuellen Einkommens- oder Vermögenslage, nach Gewinn- und Umsatzsituation oder nach anderen Größen, die der Besteuerung zugrunde gelegt werden. - 2. Beurteilung: Aus ökonomischer Sicht hat eine Kostenzurechnung nach dem Gemeinlastprinzip den Nachteil, daß bei seiner ausschließlichen oder vornehmlichen Anwendung keine effiziente (Re-)Allokation der knappen Umweltressourcen erfolgt, da ein Anreiz zur Belastungsvermeidung und -verringerung wie bei der verursachergerechten Zurechnung nicht besteht, vielmehr sogar eine Ausdehnung der vermeintlich kostenlosen Umweltbelastung rational sein könnte. - 3. Bedeutung: Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) weist dem Gemeinlastprinzip daher nur eine Ergänzungsfunktion zu: Das Gemeinlastprinzip soll nur dann greifen, wenn die Umsetzung des Verursacherprinzips aus "technischen" Gründen nicht möglich ist (Informationsprobleme etc.) oder zu politisch unerwünschten Zielverzichten in anderen Politikbereichen (z. B. Stabilisierungspolitik) führen könnte. - 4. Instrumente: a) Ausgabenseitig: Ausgaben für Planungs-, Vollzug- und Kontrollmaßnahmen der Umweltverwaltung, Ausgaben für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Umweltschutzeinrichtungen (Klärwerke etc.), direkte Transfers an Private (Zuschüsse an private Haushalte und Unternehmen zur Finanzierung und Verbilligung von Umweltschutzmaßnahmen), zum Beispiel Zinszuschüsse und Bürgschaften (Eventualausgaben). - b) Einnahmeseitig: Sonderkonditionen für öffentliche Kredite (Zinsverzichte), Steuervergünstigungen (z. B. § 7 d EStG).

 

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