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Halbbelegung

Halbdeckung. 1. Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung: a) Die Halbbelegung ist erfüllt, wenn die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat des Versicherungsfalls mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (§ 1259 RVO, § 36 AVG, § 58 RKG). Der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der des Versicherungsfalls werden nicht mitgerechnet, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate bleiben in diese Zeit fallende Ersatzzeiten, Kindererziehungszeiten vor dem 1. 1. 1986, Ausfallzeiten und Zeiten des Rentenbezugs unberücksichtigt. - b) Die Halbbelegung gilt auch als erfüllt bei Personen, bei denen die Zeit vom 1. 1. 1973 bis zum Versicherungsfall zur Hälfte, jedoch mindestens mit 60 Monaten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. - 2. Wirkungen: Nur wenn die Halbbelegung erfüllt ist, können Ausfallzeiten angerechnet werden. Die Halbbelegung ist auch erforderlich für die Anrechnung von Ersatzzeiten in bestimmten Fällen (§ 1251 RVO, § 28 AVG) und Zurechnungszeiten (§ 1260 RVO, § 37 AVG). - 3. Die Halbbelegung ist nach Inkrafttreten des SGB VI zum 1. 1. 1992 für Versicherungsfälle ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Die beitragsfreien Zeiten werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 SGB VI) entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf bewertet und angerechnet. Damit entfällt das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" der Halbbelegung

 

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