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Kleineinfuhr

Einfuhr im erleichterten Einfuhrverfahren. Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 1000 DM je Einfuhrsendung und Waren des Agrarsektors (außer Saatgut) bis zu einem Wert von 250 DM einführen; weitere Fälle z. T. mit Wertgrenzen in § 32 I AWV. Das erleichterte Verfahren gilt nicht für Einfuhren aus einem Zollfreigebiet oder einem Zollverkehr (Zollager) und nicht für genehmigungsbedürftige Waren, die zum Handel oder einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind.

 

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