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Konsensprinzip

abstraktes Konsensprinzip, Begriff des Grundbuchrechts, der die Frage betrifft, inwieweit der Grundbuchrichter bei einer Eintragung materiell-rechtliche Grundlagen des einzelnen Rechtsgeschäfts nachzuprüfen hat. Konsensprinzip baut auf einer Abstraktion (Loslösung) des Erfüllungsgeschäftes vom Verpflichtungsgeschäft auf. Das Erfüllungsgeschäft erfordert im Grundstücksrecht außer der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch die abstrakte, d. h. vom Verpflichtungsgeschäft losgelöste Einigung der Vertragspartner über den Eintritt der Rechtsänderung, den dinglichen Vertrag (§ 873 BGB). - Soweit Einigung vor Eintragung nachgewiesen werden muß, spricht man vom materiellen Konsensprinzip, sonst (soweit Eintragungsbewilligung ausreicht) vom formellen Konsensprinzip.

 

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