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Leibesvisitation

körperliche Durchsuchung, u. a. angewandt auf Arbeitnehmer beim Verlassen des Betriebes, nur unter der Voraussetzung besonderer Rechtfertigungsgründe und bei Beachtung der Verpflichtung zu völliger Gleichbehandlung. Weibliche Betriebsangehörige sind nur von Frauen zu durchsuchen. 1. Rechtfertigungsgründe: (1) Schutz von Leben und Gesundheit der Belegschaft; (2) Sicherung des Betriebes und des Betriebseigentums. Umstritten ist, ob der Arbeitgeber einseitig aufgrund seines Weisungsrechtes zu Leibesvisitation berechtigt ist. Die herrschende Meinung fordert vertragliche Grundlage bei Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. - 2. Verpflichtung zur Gleichbehandlung: Keine willkürliche Auswahl der zu visitierenden Personen, sondern möglichst stichprobenweise Leibesvisitation unter Anwendung einer Automatik (z. B. Aufleuchten eines roten Lichtes in unregelmäßigen Abständen beim Durchgang der Belegschaftsmitglieder) zur Auswahl der Betroffenen. - Vgl. auch Torkontrolle, Durchsuchung, Werkschutz.

 

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