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Nachweisgesetz

Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20. 7. 1995 (BGBl I 946). Mit dem Nachweisgesetz wird die EG-Nachweisrichtlinie (91/533/EWG) umgesetzt. Mit ihm soll eine größere Rechtssicherheit durch die Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Nach § 2 I 7 des Gesetzes hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Nachweis selbst ist nicht konstitutiv (rechtsbegründend). Auch ohne Nachweis ist der Arbeitsvertrag gültig. Er dient lediglich der Information des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers über die Rechte und Pflichten. Die Verletzung der Nachweispflicht ist auch nicht bußgeldbewehrt. - 1. Mindestbestandteile der Niederschrift für Arbeitsverhältnisse im Inland sind: (1) Name und Anschrift der Vertragsparteien, (2) vereinbarter Beginn des Arbeitsverhältnisses, (3) vorhersehbare Dauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen, (4) Arbeitsort oder Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt sein soll, (5) eine Tätigkeitsbeschreibung, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschl. der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen und anderer Bestandteile des Arbeitsgelts und deren Fälligkeit, (7) Regelarbeitszeit, (8) Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, (9) Kündigungsfrist, (10) Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. - 2. Bei Entsendung ins Ausland sind zusätzliche Angaben nötig: (1) Dauer der Auslandstätigkeit, (2) Währung der Entgeltzahlung, (3) Zusätzliches Arbeitsentgelt einschl. Sachleistungen, (4) Bedingung für die Rückkehr. - 3. Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausgehändigt, der alle nach dem Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält, entfällt die Verpflichtung zur Niederschrift. - 4. Bei Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen sind dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat später die Änderungen schriftlich mitzuteilen. - 5. Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen bei Inkrafttreten des Gesetzes ist den Arbeitnehmern nur auf ihr Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift auszuhändigen, wenn sie noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag oder keine schriftliche Bestätigung der Vertragsbedingungen haben. - 6. Ausgenommen sind die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Für die Auszubildenden gilt § 4 BBiG, der entsprechenden Schutz gewährt. Das Nachweisgesetz gilt nicht für Arbeitnehmer, die zur vorübergehenden Aushilfe oder einer anderen gelegentlichen Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stunden innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, eingestellt werden, d. h. insbes. Saisonarbeitnehmer. Ausgenommen sind weiter Arbeiter, die hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische Tätigkeiten in einem Familienhaushalt ausüben, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

 

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