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Namensrecht

1. Absolutes Recht zum ungestörten Gebrauch des Namens und Verhinderung unbefugten Gebrauchs. Beseitigung einer Beeinträchtigung kann verlangt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung geklagt werden; Verschulden des Verletzers nicht erforderlich (§ 12 BGB). - 2. Recht zur Namensführung: Vgl. Familienname. - 3. Geschützt wird nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch der Firmenname, und zwar nicht nur der Name als Bestandteil der Firma des Einzelkaufmanns, sondern auch der vom bürgerlichen Namen abweichende Firmenname des Einzelkaufmanns, der OHG, der KG, der Name der juristischen Personen wie AG, GmbH etc.; auch der gekürzte Name (z. B. Telegrammadresse). - 4. Beim Gebrauch im geschäftlichen Verkehr besteht Schutz nach § 15 MarkenG (geschäftliche Beziehungen). - 5. Der Name des Urhebers auf einem Werk der Literatur oder der Tonkunst begründet Vermutung der Urheberschaft eines Werkes und Urheberschutz für den Genannten (§ 10 UrhG). Sonderregeln gelten für die unter einem Pseudonym erschienenen oder die anonymen Werke.

 

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