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Pflichtkrankenkassen

Krankenkassen, denen die versicherten Mitglieder (Versicherungspflicht) kraft Gesetzes angehören, ohne daß es einer Willenserklärung des einzelnen bedarf. - 1. Anmeldung zur Pflichtkrankenkassen für die in abhängiger Stellung Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Unterläßt dieser Anmeldung und Abführung der Beiträge, so steht dem Beschäftigten bei Eintritt eines Versicherungsfalls trotzdem ein Leistungsanspruch gegen die zuständige Pflichtkrankenkassen zu. - 2. Zurückweisung eines Versicherungspflichtigen wegen einer bestehenden Krankheit oder der Ausschluß einzelner bereits bestehender Krankheiten aus dem Versicherungsschutz ist nicht möglich. - 3. Zu den Pflichtkrankenkassen gehören: Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkassen, Knappschaften, Seekasse und Landwirtschaftliche Krankenkassen.

 

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