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Popitzsches Gesetz

1. Begriff: Vom Finanzwissenschaftler und -politiker Johannes Popitz 1926/27 aufgestellte These der "Anziehungskraft des Zentralen Haushalts", die dazu führe, daß sich im Zeitablauf immer mehr Zuständigkeiten von den Gliedstaaten, sekundär auch von den Gemeinden, auf den Zentralstaat verlagerten. - 2. Gründe: a) Geringere Elastizität der Einnahmen der Gliedstaaten, die den Zentralstaat zu finanziellen Unterstützungszahlungen zwinge, ihm damit zugleich aber auch die Übernahme von Zuständigkeiten ermögliche; b) Inhomogenität der Gliedstaaten in Größe und Finanzkraft, die diesen Zusammenhang noch verstärke; c) der nur dem Zentralstaat offenstehenden Zugriff auf die Notenbank; d) politische Präponderanz, die die Kompetenzen des Zentralstaats stärke; e) die im Zuge der Entwicklung zum Wohlfahrtsstaat auftretende Umwandlung von zunächst örtlich gelösten Aufgaben in "gesetzlich geregeltes Versorgungsrecht" (vgl. auch Wagnersches Gesetz). - 3. Beurteilung: Der behauptete Zusammenhang ist z. T. aus den politischen Besonderheiten der Weimarer Zeit abgeleitet, "Gesetzescharakter" kann er nicht beanspruchen, wenngleich viele der von Popitz behaupteten Zusammenhänge hohe Plausibilität besitzen und auch heute noch gelten dürften. Methodisch läßt sich eine Zentralisierung der Aufgabenzuständigkeiten nur schwer nachweisen. In der Bundesrep. D. ist sie - (verkürzt) gemessen an den Ausgabenanteilen der Ebenen - nicht feststellbar; sie bestätigt sich hingegen bezüglich der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz (Finanzverfassung, Finanzausgleich).

 

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