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Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)

mehrseitiger völkerrechtlicher Vertrag zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. 9. 1886 mit Änderungen von Paris (1896), Berlin (1908), Bern (1914), Rom (1928), Brüssel (1948), Stockholm (1967) und Paris (1971, BGBl 1973 II 1071). Die Verwaltungsaufgaben des Verbands werden vom internationalen Büro (WIPO) wahrgenommen (Art. 23, 24 RBÜ). Für die Mehrzahl der Verbandsstaaten gilt die Pariser, für Thailand noch die Berliner Fassung (Anwendungsregeln in Art. 30 RBÜ). Die RBÜ schafft kein einheitliches Urheberrecht, sondern beläßt es bei den nationalen Rechten (Territorialitätsgrundsatz) und sichert den verbandsangehörigen Werken Schutz, nämlich den unveröffentlichten und erschienenen Werken verbandsangehöriger Urheber (Art. 3 Abs. 1 a RBÜ), ferner den in einem Verbandsland erstmals erschienenen Werken von Urhebern, die keinem Verbandsland angehören (Art. 3 Abs. 1 a b RBÜ), indem für diese Werke mit Ausnahme des Ursprungslands Inländerbehandlung gewährt wird (Art. 5 Abs. 1, 2 RBÜ). Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach dem dort geltenden Recht (Art. 5 Abs. 3 RBÜ). Eine Einschränkung besteht für die je nach nationalem Recht unterschiedlichen Schutzfristen, für die Art. 7 Abs. 8 RBÜ einen Schutzfristenvergleich anordnet; grundsätzlich gilt das Recht des Schutzlandes, es sei denn, im Ursprungsland gilt eine kürzere Schutzfrist; ist das der Fall, gilt auch im Schutzland die kürzere Frist. Im Bereich der angewandten Kunst und Geschmacksmuster (Art. 2 Abs. 7 RBÜ) und für das Folgerecht ist Gegenseitigkeit erforderlich. Einige Rechte werden als Mindestrechte unmittelbar aus dem Abkommen gewährt (Art. 5 Abs. 1), darunter die Urhebervermutung des Art. 15 RBÜ.

 

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