Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Inländerbehandlung

Grundsatz des zwischenstaatlichen gewerblichen Rechtsschutzes, Urheber- und Wettbewerbsrechts, der Ausländer Inländern gleichstellt. Er ist für alle Immaterialgüterrechte nunmehr in Art. 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. 4. 1994 (BGBl II 1730) niedergelegt. - 1. Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Für die gewerblichen Schutzrechte und das Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) ist Grundlage des Anspruchs auf Inländerbehandlung die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), derzufolge die Angehörigen jeden Verbandslandes unabhängig davon, ob sie in den anderen Verbandsländern einen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, den gleichen Schutz für Erfindungen, Muster, geschäftliche Bezeichnungen, Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen sowie gegen unlauteren Wettbewerb nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts genießen wie Inländer (Art. 2 PVÜ). Angehörige von Nichtverbandsländern können Inländerbehandlung beanspruchen, wenn sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem Verbandsstaat haben (Art. 3 PVÜ). Im Sortenschutzrecht gilt Inländerbehandlung gem. Art. 3 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz von Pflanzenzüchtungen. Der Grundsatz der Inländerbehandlung läßt Rechtsvorschriften unberührt, nach denen Inlandsvertreter zu bestellen sind (Art. 2 III PVÜ; vgl. §§ 25 PatG, 28 GebrMG, 11 II HalbleiterSchG, 96 MarkenG, 16 GeschmMG, 15 II SortenSchG, Art. 133 II EPÜ). - 2. Urheberrecht: Im Bereich des Urheberrechts gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung nach Maßgabe der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Art. 5 RBÜ), im Verhältnis zu Staaten, die diesem Übereinkommen nicht angehören, wohl aber dem Welt-Urheberrechts-Abkommen, gemäß Art. II WUA. Der Grundsatz der Inländerbehandlung ist ferner in einigen zweiseitigen Staatsverträgen niedergelegt, von denen der mit dem Iran, der weder der Revidierten Berner Übereinkunft noch dem Welt-Urheberrechts-Abkommen angehört, noch von Bedeutung ist (RGBl 1930 II 981). Vom Grundsatz der Inländerbehandlung weicht lediglich die im Verhältnis zu einigen südamerikanischen Ländern geltende Übereinkunft von Montevideo ab, die vom Territorialitätsgrundsatz ausgeht und den Werken in den Verbandsländern Schutz nach Maßgabe des Rechts des Staates der ersten Veröffentlichung gewährt (Art. 2). Im Verhältnis zu Staaten, die keinem der genannten Abkommen angehören, gilt § 121 I-III, IV Satz 2, V, VI UrhG. Europarechtlich ist daneben das Diskriminierungsverbot (Art. 5 EG-Vertrag) zu beachten, so daß Werke von EU-Bürgern in der Bundesrep. D. Urheberrechtsschutz nach dem Urhebergesetz genießen, gleichviel, ob und wo diese Werke erschienen sind (§ 120 UrhG, Art. 5 EG-Vertrag). Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt ferner nach Maßgabe des Rom-Abkommens zugunsten der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Rechte der Sendeunternehmen (Art. 4-7 Rom-Abk.); im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein Abkommen besteht, richtet sich der Schutz nach §§ 125 f. UrhG. EG-Bürger können sich ergänzend auf Art. 5 EG-Vertrag (Diskriminierungsverbot) berufen, so daß ihre Darbietungen wie die deutscher Staatsangehöriger den Schutz des Urhebergesetzes genießen, gleichviel, wo diese stattfinden (§ 125 I UrhG, Art. 5 EG-Vertrag). Zugunsten der Hersteller von Tonträgern ist ferner das Genfer Tonträgerabkommen geschlossen worden, für Fernsehsendungen gelten eine Reihe europäischer Abkommen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Inländer
Inländerkonvertibilität

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl | Festgehaltsklausel | Robinson-Modell | Ausführungszeit (ta) | Geldmarktzins
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum