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Diskriminierungsverbot

I. Wettbewerbsrecht: Verbot unbilliger Behinderung sowie ohne Vorliegen sachlicher Gründe ungleicher Behandlung (Diskriminierung) der von marktbeherrschenden und -starken Unternehmen abhängigen Unternehmen durch diese (§ 26 II GWB). Ein allgemeines Diskriminierungsverbot würde die Vertragsfreiheit in zu hohem Maß einschränken, daher die Voraussetzungen (marktbeherrschende Unternehmen, relative Marktmacht).
II. Steuerrecht: Verbot, fremde Staatsangehörige bei vergleichbarer Sachlage steuerlich schlechter zu behandeln als die des eigenen Staates. - 1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Die DBA verbieten die Benachteiligung allein aufgrund der Staatsangehörigkeit; andere Kriterien mit ähnlichem Resultat, etwa die Unterscheidung nach Sitz oder Wohnsitz, bleiben zulässig. - 2. EG-Vertrag: Der EG-Vertrag verbietet in Art. 7, 48, 52, 59, 67 die Diskriminierung der Staatsangehörigen anderer EU-Staaten nach neuerer Rechtsprechung auch mit Wirkung für das Steuerrecht (EuGH-Urteile 1986, 1990). Verbotene Diskriminierung ist dabei im Unterschied zum DBA-Recht jede sachlich nicht vertretbare Ungleichbehandlung, auch wenn die steuerlichen Nachteile nicht durch offenes Abstellen auf die Staatsangehörigkeit, sondern durch Orientierung an anderen Kriterien, die aber überwiegend Ausländer erfüllen (z. B. ausländischer Wohnsitz, Sitz), zustande kommen (verdeckte Diskriminierung). Zur Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung diskriminierend ist, wird nur die einzelne Norm selbst betrachtet; Rechtfertigung mit Systemzwängen des Steuersystems oder an anderer Stelle gewährten Vorteilen scheidet aus. Weitreichende Folgen für die beschränkte Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen innerhalb der EU.

 

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