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Säumniszuschlag

1. Begriff: Zuschläge auf Steuern, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (§ 240 AO). Säumniszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung. - 2. Die wirksame Zahlung gilt als entrichtet: a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs; b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung am Tag der Gutschrift; c) bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung grundsätzlich am Fälligkeitstag (§ 224 II AO). - 3. Säumniszuschlag beträgt vom Fälligkeitstage an 1% des rückständigen (auf volle 100 DM nach unten abgerundeten) Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat. - 4. Säumniszuschlag entsteht verwirklichungsfähig durch Tatbestandserfüllung; er wird nicht festgesetzt (§ 218 AO). Gegen die Anforderung von Säumniszuschlag ist Einspruch gegeben. - 5. Von der Erhebung wird bei verspäteter Zahlung bis zu fünf Tagen abgesehen. Dies gilt jedoch nicht bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (§ 240 III AO, "Schonfrist"). Auf die Schonfrist besteht - im Gegensatz zum Verspätungszuschlag - ein Anspruch. - 6. Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag (§ 152 AO) sind zu unterscheiden.

 

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