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Schadenverhütung

1. Begriff: Alle Maßnahmen, mit denen der Eintritt von Gefahren und Schäden verhütet wird. Schadenverhütung erfolgt zeitlich vor Schadenabwendung oder Schadenminderung, so daß Aufwendungen dafür nicht unter die Schadenregulierung aus einem Versicherungsvertrag fallen. - 2. Arten: a) Vorbeugende Sch.: Der Eintritt von Gefahren und das Entstehen von Schäden sollen verhindert werden. b) Abwehrende Sch.: Für den Fall des Eintritts von Gefahren Maßnahmen, die den Eintritt von Schäden abwehren. - 3. Pflicht zur Schadenverhütung durch Versicherungsnehmer ergibt sich aus der Pflicht zur Gefahrminderung. Einzelne Versicherer betreiben selbständig Sch., gemeinsam durch Fachverbände. - 4. Anwendungsbeispiele: a) Lebensversicherung durch Gesundheitsdienst; b) Sachversicherung durch Sicherheitsberatung (z. B. Feuersicherheit), Feuerschutzsteuer, technische Vorkehrungen (z. B. Sprinkleranlagen, Rauch- und Wärmeabzugs- und -meldeanlagen, Einbruchsicherungen); c) Transportversicherung durch Verpackungs-, Verladeberatung, Beratung bei der Wahl optimaler Reiserouten; d) technische Versicherung durch Werkstoffprüfungen; e) Kranken- und Rentenversicherung durch Kuren und Heilstättenbehandlung.

 

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