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Schutzzertifikat (ergänzendes)

verlängert die Laufzeit eines Arzneimittelpatents im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der VO/EWG 1768/92 vom 18.6.1992 (ABl. EG Nr. L 182, Schutzzertifikat (ergänzendes) 1), sofern das geschützte Erzeugnis vor seinem Inverkehrbringen Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach den EWG-RiL 65/65 oder 81/851 war. Dadurch soll der durch die Dauer der Genehmigungsverfahren bedingten Verkürzung des Patentschutzes Rechnung getragen werden. Die Erlangung des Sch. setzt einen fristgemäßen Antrag voraus (Art. 7, 8 der VO). Das Sch. ist gebührenpflichtig und deckt sich inhaltlich mit dem ihm zugrunde liegenden Patent, seinen Beschränkungen und Verpflichtungen. Seine Laufzeit schließt sich an den Ablauf des Patentschutzes an und bemißt sich nach dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft, abzüglich 5 Jahre (Art. 13 der VO). Soweit die VO keine Verfahrensvorschriften enthält, gilt das auf das Patent anzuwendende nationale Recht; für die Bundesrepublik Deutschland regelt § 16 a PatG Näheres.

 

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