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Sparbuch

das von einer Sparkasse (Sparkassenbuch) oder Bank dem Inhaber eines Sparkontos ausgehändigte Buch, in dem alle Kontoveränderungen, (Einzahlungen, Abhebungen, Zinsgutschriften) einzutragen und zu quittieren sind. Es muß auf den Namen des Kontoinhabers ausgestellt sein (anonyme Sparkonten nach § 154 II AO nicht möglich), ist aber kein Wertpapier i. e. S., sondern vorwiegend Schuld- und Beweisurkunde (§ 808 BGB; hinkendes Inhaberpapier). Die Sparkasse oder Bank ist zur Prüfung der Legitimation des Vorzeigers berechtigt, aber nicht verpflichtet (qualifiziertes Legitimationspapier). - Übertragung: Ein Sparguthaben wird daher nicht durch Übertragung des Eigentums am Sparbuch durch Übereignung des Sparbuch übertragen, sondern - soweit nicht die Satzung entgegensteht - durch Forderungsabtretung § 398 BGB). - Verpfändung: Ein Sparbuch kann nicht verpfändet werden, sondern nur das Sparguthaben. Allerdings wird in der Übergabe des Sparbuch zur Verpfändung regelmäßig die stillschweigende Abtretung der Forderung oder ggf. die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts zu erblicken sein.

 

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