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üble Nachrede

I. Strafrecht: Behauptung oder Verbreitung einer nicht erweislich wahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen, die geeignet ist, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (§ 186 StGB). - Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
II. Wettbewerbsrecht: Ü. N. zum Zwecke des Wettbewerbs in Beziehung auf einen Mitbewerber, sog. Anschwärzung; gem. § 14 UWG unzulässig (unlauterer Wettbewerb).

 

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