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Veräußerungsverbote

gesetzliche oder behördliche, insbes. gerichtliche Anordnungen, die die Veräußerung bestimmter Gegenstände verbieten. - 1. Absolute V.: Aus Gründen des öffentlichen Interesses verhängte Veräußerungsverbote Sie haben zur Folge, daß verbotswidrig abgeschlossene Rechtsgeschäfte nichtig sind (§ 134 BGB). - 2. Relative V.: Verbote, die den Schutz bestimmter Personen oder eines bestimmten Personenkreises bezwecken, z. B. Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners, Veräußerungsverbote durch einstweilige Verfügung, das im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ausgesprochene Verbot, an den Schuldner zu zahlen. Folge: Das verbotswidrig abgeschlossene Rechtsgeschäft ist gültig, wird aber den geschützten Personen gegenüber i. d. R. als unwirksam behandelt (§§ 135, 136 BGB); so wird der entgegen dem Verbot des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an seinen Gläubiger (den Schuldner des Zwangsvollstreckungsverfahrens) zahlende Drittschuldner im Verhältnis zu diesem von seiner Schuld befreit, kann sich aber darauf gegenüber dem pfändenden Gläubiger nicht berufen, muß also nochmals an diesen zahlen. - 3. Vertragliche Veräußerungsverbote können wirksam vereinbart werden, aber bei Verstößen nur zu Schadensersatzansprüchen führen; die verbotswidrige Veräußerung ist wirksam (§ 137 BGB).

 

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