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Verfalltag

1. Wechselrecht: Tag, an dem der Wechsel fällig ist. Ein Wechsel kann gezogen werden: a) auf Sicht (Sichtwechsel); b) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel); c) auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung (Dato-Wechsel); d) auf einen bestimmten Tag (Tagwechsel). Wechsel mit anderen oder mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig (Art. 33 II WG). - 2. Scheckrecht: Tag, an dem der Scheck zahlbar ist. Schecks sind bei Sicht zahlbar; jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben; auch Vordatierung ist rechtlich wirkungslos (Art. 28 ScheckG).

 

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