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Vermögens- Ertrags- und Finanzlage

Bei Kapitalgesellschaften hat der Jahresabschluß unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln, andernfalls sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen (§ 264 II; vgl. auch Lagebericht). Soweit durch Anwendung von Aktivierungsvorschriften sowie der Bilanzierungsgrundsätze die Vermögens- Ertrags- und Finanzlage unzureichend dargestellt wird (z. B. Aktivierungsverbot von selbsterstellten immateriellen Anlagevermögensgegenständen, besteht keine Erläuterungspflicht, da der kundige Bilanzleser damit rechnen muß. Konnten jedoch z. B. wesentliche Teile des Umsatzes nicht realisiert werden, weil infolge eines Streiks die versandfertigen, verkauften Erzeugnisse die Empfänger noch nicht erreicht haben, sind die Auswirkungen auf die Vermögens- Ertrags- und Finanzlage (zu hoher Lagerbestand, zu geringe Forderungen, Ergebniswirkung) darzustellen.

 

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