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Verschlußverletzung

Entfernung oder Beschädigung eines zollamtlichen Warenverschlusses, also eines zollamtlichen Nämlichkeitsmittels, zu dessen Erhaltung allgemein der Zollbeteiligte, beim Zollgutversand ggf. der Warenführer verpflichtet ist. Verschlußverletzung ist unverzüglich der nächsten Zollstelle anzuzeigen. Wird diese Anzeigepflicht unterlassen, liegt eine Nichtbeachtung von Zollvorschriften mit den sich daraus ergebenden Folgen (Entstehung der Zollschuld, ggf. Bestrafung) vor.

 

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