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Vertretung ohne Vertretungsmacht

Abschluß eines Vertrags erkennbar im Namen eines anderen, ohne von diesem bevollmächtigt (Vollmacht) oder sonstwie (z. B. als Vater, Vormund, Geschäftsführer einer GmbH) zur Vertretung befugt zu sein. Die Gültigkeit hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab. Genehmigt der Vertretene nicht, so kann der andere Teil von dem vollmachtlosen Vertreter persönlich Erfüllung oder statt dessen Schadensersatz verlangen. Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, so ist er i. d. R. nur zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet (§§ 177-179 BGB).

 

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