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Verwaltungshoheit

Befugnis im Rahmen der Finanzhoheit zur Durch-/Ausführung öffentlicher Aufgaben und zur Erhebung öffentlicher Einnahmen. - 1. Aufgabenerfüllung: Die Verwaltungshoheit obliegt grundsätzlich den Ländern (Art. 83 GG), daneben existiert jedoch auch eine bundeseigene Verwaltung (Art. 86, 87 GG). - 2. Erhebung öffentlicher Einnahmen: Die Verwaltungshoheit liegt grundsätzlich bei den Ländern; ausgenommen sind Zölle und Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschl. der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der EU (Verwaltungshoheit des Bundes gem. Art. 108 I GG; Bundessteuern) sowie die Gemeindesteuern, soweit die Länder den Gemeinden die Verwaltung übertragen haben (Art. 108 IV 2 GG).

 

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