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Nichtangriffsabrede

Klausel in Lizenzverträgen über gewerbliche Schutzrechte, durch die sich der Lizenznehmer verpflichtet, das lizenzierte Schutzrecht nicht im Wege des Einspruchs, der Löschung oder der Nichtigkeitsklage anzugreifen. Sie bedarf nach § 34 GWB der Schriftform und ist nach nationalem Kartellrecht grundsätzlich nur insoweit zulässig, als sie sich auf das vertragsgegenständliche Schutzrecht bezieht. Künftige Schutzrechte können in die Nichtangriffsabrede einbezogen werden, wenn derartige künftige Schutzrechte in dem Vertrag mitlizenziert werden. Ob die Nichtangriffsabrede auch auf die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages erstreckt werden kann, ist umstritten. Darüber hinausgehende Abreden werden von § 20 Abs. 2 Nr. 4 GWB nicht gedeckt und sind daher kartellrechtlich unwirksam. Strenger werden Nichtangriffsabrede nach dem Kartellrecht der EG behandelt: Sie sind in Lizenverträgen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EG berühren, nach Art. 85 EGV nichtig und grundsätzlich auch nicht freistellungsfähig, wenn sie nach ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Das gilt auch für einen zur Streitregelung getroffenen Vergleich; allenfalls in einem Prozeßvergleich kann eine Nichtangriffsabrede ausnahmsweise zulässig sein.

 

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